Portal für Heilberufe
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Fragen und Antworten zum elektronischen Rezept (E-Rezept)
Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.
Wie funktioniert das E-Rezept?
Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.
Wie können Patienten ihr E-Rezept einlösen?
Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.
Sie haben drei Optionen:
- mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
- mit der E-Rezept-App
- mit einem Papierausdruck
Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?
Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.
Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?
Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.
Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?
Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.
In welchen Apotheken können E-Rezepte eingelöst werden?
Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.
Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?
Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.
Gibt es das E-Rezept auch für privat Krankenversicherte?
Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Patientinnen und Patienten?
- Wege in die Arztpraxis entfallen, wenn Folgerezepte benötigt werden
- Zeit und Wege werden im Allgemeinen gespart
- Verbessertes Medikamentenmanagement
- Wechselwirkungen werden schneller erkannt
- Verbindung mit dem Medikationsplan möglich
- Gesteigerte Sicherheit
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte?
- Automatische Prüfung der Vollständigkeit des ausgestellten Rezeptes
- Direkte Signatur am Computer (händische Unterschrift entfällt)
- Administrative Aufgaben im Praxisalltag werden eingespart
- Es verbleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
- Kosten für Briefe und Porto fallen geringer aus
- Fernbehandlungen können vollständig digital ablaufen
Das ändert sich 2024 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Ab dem 1. März 2024 wird der elektronische Arztbrief (eArztbrief) Pflicht. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden.
Hybrid-DRGs
Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in fünf Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.
TI-Messenger (TIM)
Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.
Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de
Elektronische Medikationsplan (eMP)
Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.
Praxisberatung für Ärzte
Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.
Praxis-Know-how
Wie viel verdiene ich als Arzt?
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).
Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.
Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:
- eines Assistenzarztes 65.490 EUR,
- eines Facharztes 97.214 EUR sowie
- eines Oberarztes 114.589 EUR.
Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.
Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de
Niederlassung und Zulassung – Wo liegt der Unterschied?
Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.
Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:
- Weiterbildung als Facharzt
- Eintragung im Arztregister
- Schriftlichen Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss
Anforderungen an die Praxisräume
Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Brandschutz:
- Eine schnelle Evakuierung und Feuerbekämpfung durch Fluchtwege und Notausgänge müssen sichergestellt sein.
- Barrierefreiheit:
- Die Praxisräume müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (z. B. durch Rampen, stufenlosen Eingänge, Aufzüge etc.).
- Bewegungsfläche:
- Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.
- Hygiene:
- Die Praxisräume müssen den hygienischen Standards entsprechen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
- Böden:
- Die Böden sollten eben und rutschhemmend sein. Die Oberfläche muss fugendicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.
- Raumhöhe:
- Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 Meter betragen.
- Fenster:
- Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.
- Beleuchtung:
- Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux sein.
Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.
Vertretung
Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.
Grundregeln der Praxisvertretung
Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.
Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.
Abrechnung
Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:
- kollegialer Vertretung:
- Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
- persönliche Vertretung:
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Persönliche Vertretung bedeutet- in Abwesenheit des Praxisinhabers
- in dessen Namen
- an dessen Stelle und
- in dessen Praxis
- unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
- Für die persönliche Vertretung sollte ein Vertretungsvertrag geschlossen werden.
Die wichtigsten Inhalte des Vertretungsvertrags:- Beginn und Ende
- Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
- Berufshaftpflicht
- Vergütung
- Pkw-Benutzung
- Konkurrenzschutzklausel
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Honorar
Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.
Steuerliche Informationen
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:
Wann fällt Umsatzsteuer in der Arztpraxis an?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der
- Vorbeugung,
- Diagnose,
- Behandlung
- oder Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.
Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.
Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.
Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:
- Gutachten für bestimmte rechtliche Verfahren (z. B. für körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam)
- Gutachten für bestimmte Verfahren der Sozialversicherung (z. B. zur Hilfsmittelversorgung, zur häuslichen Krankenpflege oder zu Rehabilitationsleistungen)
- Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten)
- Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
- Vorsorgeuntersuchungen
- Mammographien
- Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
- Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
- Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Krankheits- und Befundberichte
- Schriftliche Diätpläne, Kurpläne
Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:
- medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
- externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
- Zeugnisse und Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
- Vortragstätigkeiten
- Lehrtätigkeiten
- Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
- Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
- Schönheitsoperationen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
- Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese in der Praxis des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden
- Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen
- Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
- Präventions- und Selbsthilfeleistungen, die keinen direkten Krankheitsbezug haben, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
- Überlassung von Praxisräumen
Wann fällt Gewerbesteuer in der Arztpraxis an?
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Kooperationsformen für Ärzte – Frei in der Praxis
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.
Laborgemeinschaften
Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.
Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder
Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.
Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)
Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.
Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:
- In gemeinsamen Räumen
- Mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
- Mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
- Mit gemeinsamem Personal und
- Auf gemeinsame Rechnung
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Praxisgemeinschaften
Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.
Medizinisches Versorgungszentrum
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden.
Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.
Wer kann ein MVZ gründen?
Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:
- Vertragsärzte
- Krankenhäuser
- Kommunen
- anerkannte Praxisnetze
- gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?
Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:
- Personengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Eingetragene Genossenschaft
- Öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)
Wie viel Ärzte sind für eine Zulassung erforderlich?
Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?
- Wahl einer zulässigen Rechtsform
- Ärztliche bzw. kooperative Leitung
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsärzten
- Arztregisterauszüge
- Vorlage des Gesellschaftsvertrags
- Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung
Wer entscheidet über die Zulassung eines MVZ?
Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Sind mehrere Leiter eines MVZ möglich?
Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Informative Links
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Zu den Links...
- Bundesärztekammer
- Bundeszahnärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Adressen aller kassenärztlichen Vereinigungen